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Geschäftsordnung des Instituts für deutsche Sprache und Literatur 1

Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 Satz 1, 26 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) sowie des § 5 Absatz 1 der Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 25. November 2015 (AM 162/2015), zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juli 2016 (AM 59/2019), gibt sich der Vorstand des Instituts für deutsche Sprache und Literatur I der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln folgende Geschäftsordnung:

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Aufgaben des Vorstands

§ 3 Zusammensetzung des Vorstands

§ 4 Verfahren

§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor (GD)

§ 6 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für das Institut für deutsche Sprache und Literatur I (IdSL I). Das IdSL I ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Fakultätsordnung eine wissenschaftliche Einrichtung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln im Sinne des § 29 Absatz 1 HG. Es setzt sich aus den Abteilungen Neuere deutsche Literatur, Ältere deutsche Sprache und Literatur, Sprachwissenschaft des Deutschen sowie Fachdidaktik des Deutschen zusammen.

§ 2 Aufgaben des Vorstands 

  1. Der Vorstand leitet das Institut. Gemäß § 6 Absatz 3 der Fakultätsordnung trifft der Vorstand Personalentscheidungen. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter:innen des Instituts, soweit sie nicht einer oder einem Hochschullehrer:in zugeordnet sind. Er entscheidet zudem über die Finanzplanung und die Sachmittel des Instituts, das heißt über die Verwendung der dem Institut von der Fakultät zugewiesenen finanziellen und sachlichen Mittel. Der Vorstand trifft ferner die Entscheidungen über die Studien- und Prüfungsordnungen sowie über Vorschläge an die Fakultät zur Besetzung von Fakultätskommissionen.
  2. Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal im Semester sowie bei Bedarf. Neben Präsenzsitzungen sind Sitzungen auch in elektronischer Kommunikation möglich.

§ 3 Zusammensetzung des Vorstands 

1. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands sind 

  1.  die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer:innen des Instituts.
  2. acht Vertreter:innen aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter:innen des Instituts, nämlich jeweils zwei Vertreter:innen einer Abteilung.
  3. ein:e Vertreter:in aus der Gruppe der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung des Instituts.
  4. zwei Vertreter:innen aus der Gruppe der Studierenden des Faches Deutsch

2. Beratende Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht sind

  1. die Geschäftsführung des Instituts
  2. alle dauerhaft beschäftigten akademischen Mitarbeiter:innen, sofern diese nicht zur Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2 gehören

3. Die Mitglieder der in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Gruppen wählen jeweils aus ihrer Mitte Vertreter:innen sowie deren Stellvertreter:innen. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertretungen beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 4 Verfahren

  1. Der Vorstand berät grundsätzlich in Sitzungen. Beschlüsse können auf Antrag eines Mitglieds im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit dem kein Mitglied widerspricht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Geschäftsführende Direktor:in (GD) oder deren bzw. dessen Stellvertretung sowie mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder aus den Gruppen gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2, anwesend sind. Ist bei einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach erneuter Einladung die Beschlussfähigkeit bei der Sitzung auch gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der GD oder deren bzw. dessen Stellvertretung, anwesend ist. Darauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
  3. Ein Beschluss des Vorstands bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (einfache Stimmenmehrheit).
  4. Sollten dem Vorstand weniger Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer:innen angehören als die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Gruppen zusammen Mitglieder haben, werden die Stimmen der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer:innen so gewichtet, dass diese Gruppe insgesamt über eine Stimme mehr verfügt als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands zusammen.
  5. Für die Teile der Tagesordnung, die von der oder dem GD nicht als vertraulich gemäß § 5 Absatz 3 gekennzeichnet sind, sind die befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter:innen, sofern sie nicht zur Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2 gehören, als Gäste in Sitzungen des Vorstands zugelassen.
  6. Weitere Gäste aus hier nicht genannten Gruppen können auf Antrag zur Teilnahme an Sitzungen des Vorstands zugelassen werden. Der Antrag muss der oder dem GD bis zum Ablauf des Tages vor der Vorstandssitzung vorliegen. Die oder der GD befindet über den Antrag.

§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor (GD)

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine:n auf Lebenszeit verbeamtete:n oder unbefristet angestellte:n Hochschullehrer:in zur oder zum GD sowie eine:n Hochschullehrer:in mit den gleichen Voraussetzungen als Stellvertretung. Die Amtszeit der oder des GD beträgt ein Jahr. Das Amt der oder des GD soll turnusmäßig von allen wählbaren Personen ausgeübt werden. Die Wahl bedarf der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und erfolgt in der Regel während des Semesters, das der Amtszeit der oder des zu wählenden GD vorausgeht.
  2. Die oder der GD nimmt die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden des Vorstands gemäß § 2 Verfahrensordnung der Universität zu Köln wahr. Ihr oder ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit, d.h. derjenigen Geschäfte, deren Erledigung eine Entscheidung des Vorstands nicht oder nicht mehr erfordert, weil sie bereits gesetzlich bestimmt ist oder eine grundsätzliche Vorentscheidung des Vorstands vorliegt oder eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums selbstständig getroffen werden kann. In dringenden Fällen trifft die oder der GD Eilentscheidungen, die im Nachhinein dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen sind.
  3. Die oder der GD terminiert die Vorstandssitzungen, bereitet diese vor und führt den Vorsitz. Die Mitglieder können bis 10 Tage vor dem Sitzungstermin bei der oder dem GD Tagesordnungspunkte anmelden und Sachanträge einreichen. Die oder der GD nimmt ordnungsgemäß gestellte Anträge in die Tagesordnung auf. Ihr oder ihm obliegt die Entscheidung darüber, welche Teile der Tagesordnung vertraulich und als solche zu kennzeichnen sind. Die Einladung mit Tagesordnung und Anlagen zu den Vorstandssitzungen soll spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin versandt werden. Über die Sitzungen wird ein Protokoll als Ergebnisprotokoll geführt und den Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt.
  4. Die oder der GD bewirtschaftet die Institutsmittel, die QVM-, ZSL- und sonstige Sondermittel auf der Grundlage der Finanzplanung des Vorstands. Die Mittel auf ihren eigenen Kostenstellen sowie eigene Berufungsmittel, Drittmittel und vergleichbare Mittel bewirtschaften die Hochschullehrer:innen des Instituts eigenverantwortlich .
  5. Die oder der GD wird in der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt durch die Geschäftsführung des Instituts. Diese umfasst neben GD und GD-Stellvertretung die oder den Geschäftsführer:in des Instituts sowie ihre oder seine Stellvertretung. 

§ 6 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung 

  1. Diese Ordnung wird auf Vorschlag seiner stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand beschlossen und bedarf der Zustimmung der Engeren Fakultät.
  2. Die Änderung dieser Ordnung bedarf eines Beschlusses des Vorstands sowie der Zustimmung der Engeren Fakultät. 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach Zustimmung der Engeren Fakultät der Philosophischen Fakultät in Kraft. 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Vorstands des Instituts für deutsche Sprache und Literatur I der Universität zu Köln vom 22.10.2025.

Zustimmung erteilt durch Beschluss der Engeren Fakultät der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 17.12.2025.